Satzung

Satzung des „Vereins zur Förderung der pädagogischen Arbeit an der Ernst-Reuter-Schule II, Frankfurt e.V.“

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der pädagogischen Arbeit an der Ernst-Reuter-Schule II, Frankfurt e.V.“. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Sitz des Vereins und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Frankfurt am Main.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgabe

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der ERS II als Integrierte Gesamtschule mit Inklusivem Unterricht, insbesondere die Elemente des Schulprogramms mit besonderer integrativer, humanitärer, demokratischer und emanzipatorischer Prägung wie beispielsweise der gemeinsame Unterricht , die Arbeit mit individuellen Lern- und Förderplänen, die Berufsorientierung (BO) für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder sonderpädagogischen Förderbedarf und das Bläserprojekt sowie die Zusammenarbeit mit der Schulsozialarbeit (SiS) in der ERS II. Der Förderverein unterstützt die Schülerfirmen der ERS II in allen Bereichen (Buchführung, Abrechnung, Finanzamt)

3. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Öffentlichkeitsarbeit

b) Unterstützung der Schule bei der konzeptionellen und organisatorischen Arbeit sowie durch finanzielle Unterstützung der im Vereinszweck beschriebenen Initiativen gemäß §58 Nr. 1 Abgabenordnung.

c) Sonstige dem Satzungszwecke dienende Maßnahmen und Beihilfen einschließlich der Förderung schulischer Veranstaltungen jeglicher Art und der Arbeit des Schulelternbeirats,

d) Verwaltung des Vermögens des Vereins.

§ 3 Vermögen und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Spenden und Mitgliederbeiträgen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die bereit ist, die Vereinsziele zu fördern.

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Die Ablehnung muss  in schriftlicher Form dem Antragsteller mitgeteilt werden.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.

4. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über deren Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt muss dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.

3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dieser liegt insbesondere vor bei vereinsschädigendem Verhalten sowie bei Verstoß gegen die Satzung. Als wichtiger Grund gilt ferner, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als zwei Wochen von zwei fälligen Jahresbeiträgen im Rückstand bleibt.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Der Vorstand wird für eine Amtszeit von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter.

2. Der Vorstand besteht aus 5 gleichberechtigten Mitgliedern. Sie verteilen unter sich alle Vorstandsaufgaben. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er legt im Einvernehmen die Aufgaben fest.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer zu wählen.

4. Die Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist zulässig.

5. Vertretungsberechtigt sind bei allen Rechtsgeschäften 2 der 5 Vorstandsmitglieder. darunter stets die/der Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.

6. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Bewilligung von Fördermitteln.

§8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen ein.

2. Der Vorstand legt jeweils fest, wer den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt. Der Vorstand legt jeweils zu Beginn der Mitgliederversammlung fest, wer das Protokoll der Mitgliederversammlung führt. Es wird jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

3. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Jahresbericht des Vorstandes vor und berichtet über die Vorhaben für das neue Geschäftsjahr. Weiterhin ist über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen und gegebenenfalls die Neuwahl des Vorstandes vorzunehmen.

4. Zur Überprüfung der Kassenführung werden jeweils gleichzeitig mit der Vorstandswahl zwei Rechnungsprüfer gewählt. Diese haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung vor der Entlastung des Vorstandes zur Rechnungslegung Stellung zu nehmen.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.  Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei Enthaltungen unberücksichtigt bleiben.

6. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können Nicht-Mitgliedern bei Mitgliederversammlungen die Anwesenheit sowie die Teilnahme mit beratender Stimme gestatten.

7. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Die Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

§ 9 Bewilligung von Fördermitteln

Die Entscheidung über die Bewilligung von Fördermitteln trifft der gesamte Vorstand.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins hälftig an die Vereine „Gemeinsam leben Frankfurt e.V.“ und „Lernwerkstatt ERS II e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Frankfurt, 30.05.2016

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